ANTIEPILEPTIKA
Antiepileptikum

Vorwort: Die Klinik steht mit keiner pharmazeutischen Firma in vertraglicher Beziehung, auch gibt es keinerlei Gründe für Gefälligkeiten (weil z.B. ein Arzneimittel früher gegen Entgelt klinisch geprüft wurde). Die Nennung von Präparaten, die mit ® gekennzeichnet sind, erfolgt also nicht in Werbeabsicht, sondern weil selbst bei Ärzten oft der Handelsname bekannter als der jeweilige Wirkstoff ist. Daß auch noch andere Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff auf dem Markt sind, ergibt sich aus dem Zusatz "z.B.". Sollte sich eine Firma benachteiligt fühlen, weil ihr Mittel nicht erwähnt wird, so fügen wir dieses auf Wunsch gerne ein, E-Mail reicht aus!

Antiepileptika (auch als Ant ikonvulsiva bezeichnet) sind Arzneimittel gegen die Krankheit Epilepsie (= Fallsucht).

Grundsätzlich werden 2 Gruppen unterschieden:

  1. Therapie des (bereits bestehenden) Anfalls. Dazu haben sich Benzodiazepine ((Diazepam (z.B. Valium®) und Clonazepam)) und als 2. Wahl Barbiturate (z.B. Luminal®) bewährt.

  2. Prophylaxe (= Vorbeugung) eines Krampfanfalls

Für die Schmerztherapie ist die zweite Gruppe von Interesse. Diese Medikamente werden gegen neuropathische Schmerzen bzw. gegen Neuralgien eingesetzt. Ein neuropathischer Schmerz wird auch als fortgeleiteter Schmerz bezeichnet.

In der Schmerztherapie häufig verwendete Antiepileptika:

Seltener verwendete Antiepileptika:

  1. Oxcarbazepin (z.B. Trileptal®)
  2. Lamotrigin (z.B. Lamictal®)
  3. Topiramat (Topamax®)
  4. Phenytoin (z.B. Epanutin®)

Wer bezahlt eigentlich eine erforderliche, stationäre Rehabilitationsbehandlung?
(Originaltext der Bundesregierung): "Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Kran
kheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Hinzu kommt seit dem 1.4.2007, daß laut Bundesministerium für Gesundheit alle gesetzlich versicherte Personen einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre Rehabilitationseinrichtung jetzt sogar selbst aussuchenkönnen.
Die Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die "Behandlungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen". Wenn also Ihre Rentenversicherung in diesem Sinne laut Bescheid keinen Handlungsbedarf sieht, dann ist offensichtlich Ihre Krankenkasse für die Kostenübernahme der stationären Rehabilitation zuständig. Die Originaltexte finden Sie hier: http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/infoblaetter/rehabilitation/index.html?param=st

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